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  • 5grikon

Liegenschaftenverlieren an Wert

danke FUNKANTENNE...

Markt reagiert mit Minderwert. Das Genfer Beispiel zeigt, dass Liegenschaftenbesit-Trotz grosszügiger Abgeltung durch die Betreiber-gewisse Risiken eingehen. Währen dein Mieter jederzeit kündigen kann, wird es für den Einfamilienhausbesitzer in Antennennähe schon schwieriger: Es kann sein Haus nicht mehr ohne Wertverlust verkaufen. Beim Hausverein Schweiz nimmt man das Thema ernst. Luzius Theiler stellt im Bereichder Fakten über die Schädlichkeit des Elektrosmogs von Natel-Antennen nach wie vor eine grosse Unsicherheit

fest. Juristisch liege bezüglich der Entschädigung eines Hausbesitzers wegen

Minderwert bis jetzt kein Präzedenz fall vor.

«Auf dem Markt kann die Nähe einer Antenne sehr wohl einen Einfluss auf den Hauspreis haben.»

Ansprücheauf Minderwertentschädigung könnten nach Einschätzung von Rolf Hegetschweiler vom Hauseigentümerverband Zürich (HVZ) in Zukunft «zu einem Thema» werden.

Für Thomas Rinderknecht von der Schätzungsabteilung HVZ ist ein Minderwert in folge einer Antenne in der Nachbarschaft «rechnerisch schwer einschätzbar»; selber hat er keinen solchen Fall bearbeitet. Und für Francesco Canonica vom Schweizerischen

Immobilienschätzerverband ist eine NatelAntenne durchaus ein wertvermindernder Faktor. Dabei kann entscheidend sein, ob die Antenne (oder der Strommast) zuerst da war oder das Haus.

Faktor. Dabei kann entscheidend sein, ob die Antenne (oder der Strommast) zuerst da war oder das Haus. Quelle: www.e-periodica.ch


Schadenersatz kann verlangt werden, wenn das Verhalten eines Dritten rechtswidrig ist. Bei objektiven Schäden liegt Rechtswidrigkeit vor. Zu den objektiven Schäden zählen zum Beispiel Schäden an Menschen, Tieren oder Pflanzen, die durch unzulässige Strahlungsintensität verursacht werden. Deshalb können betroffene Grundstückseigentümer bei Überschreitung der gesetzlichen Strahlungsgrenzwerte Schadensersatzansprüche gegen die Betreiber von Mobilfunkanlagen oder gegen die genehmigende Gemeinde geltend machen.


Schadenersatz wegen Schädigung infolge Mobilfunkstrahlung kann gestützt auf verschiedene Gesetzesbestimmungen begründet werden, sofern der Nachweis des Schadens durch die Mobilfunkstrahlung gelingt. Infrage kommen die Umwelthaftung gemäss Umweltschutzgesetz (Art. 59a), die Grundeigentümerhaftung gemäss Zivilgesetzbuch (Art. 679) und die Werkeigentümerhaftung gemäss Obligationenrecht (Art. 58).


Gemäss Umweltschutzgesetz haftet ausschliesslich der Mobilfunkbetreiber. Bei der Grundeigentümerhaftung ist gestützt auf die Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten anzunehmen, dass die Schadenersatzklage gegen den Mobilfunkbetreiber und nicht gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Antenne liegt, zu richten ist. Hingegen ist nach der Werkeigentümerhaftung in der Regel der Eigentümer des Grundstücks haftbar, auf dem das Werk liegt.


Nur wenn der Mobilfunkbetreiber für die Antenne ein Baurecht (im Sinne von Art. 779a ff. des Zivilgesetzbuchs) für die Antenne begründet hat, haftet er anstelle des Grundeigentümers. Allenfalls könnte der Mobilfunkbetreiber von den Gerichten auch allgemein als Werkeigentümer angesehen werden, weil er den Mobilfunk gestützt auf eine öffentlich-rechtliche Konzession betreibt; ein solcher Schluss ist aber nicht zwingend. Es ist schliesslich in jedem Einzelfall Aufgabe der Rechtsprechung, darüber zu entscheiden, welche Bestimmungen anzuwenden sind und ob eine Schadenersatzklage gutzuheissen ist.


quelle: Bundesversammlung auf die Frage von Odilo Schmid von 16.3.2003 (seine politische Karriere wurde nach diese unangenehme Frage in 30.11.2003 beendet).... 1. Wie hoch ist schätzungsweise die Zahl von Wohn- und Geschäftsgebäuden in der Schweiz, die sich in einem 50-Meter-Umkreis von Mobilfunkantennen befinden? 2. Wer kommt für die Wertverluste dieser Liegenschaften auf, die durch den Betrieb von Mobilfunkantennen tendenziell abgewertet werden? 3. Wer kann bei erwiesener Gesundheitsschädigung durch Mobilfunkstrahlung haftbar gemacht werden: der Vermieter des Antennenstandorts oder der Mobilfunkbetreiber?

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